Versicherungen
Der Verein muss selber klären, welche Versicherungen für ihn abzuschliessen sind: Haftpflicht-, Sach-, Veranstaltungs-, Unfall- und Sozialversicherungen.
Falls Dritte durch den Verein zu Schaden kommen könnten, empfiehlt sich dringend eine Haftpflichtversicherung. Diese wehrt z.B. auch unberechtigte Forderungen an einen Verein ab.
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Um sich vor unerwünschten Schadenersatzleistungen zu schützen, ist je nach Risiko und Tätigkeitsgebiet des Vereins der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu empfehlen. Es gibt Versicherungen, die für Vereine spezielle Konditionen anbieten.
Frage
Wir sind ein kleiner Sportverein mit limitiertem Budget. Müssen wir für unsere Trainerinnen und Trainer eine Unfallversicherung abschliessen?
Antwort
Ab 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz: Für Sportlerinnen oder Trainer müssen Vereine zukünftig keine Unfallversicherung mehr abschliessen, wenn ihr jährliches Einkommen unter zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente liegt. Das entspricht 2024 einem Bruttolohn von 9800 Franken. Ein allfälliger Unfall wird dann von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt.
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald der Betrag von 9800 Franken von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden. Für alle anderen Arbeitnehmenden (Servicepersonal, Reinigungsfachkräfte etc.) ändert sich nichts. Sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die UVG. Das heisst, diese Arbeitnehmenden sind gegen Unfälle zu versichern, wenn sie jährlich mehr als 2300 Franken verdienen.
Es ist wichtig, zu klären, welche Versicherungen für welche Vereine abzuschliessen sind: Haftpflicht-, Sach-, Veranstaltungs-, Unfall- und Sozialversicherungen. Falls Dritte durch den Verein zu Schaden kommen könnten, empfiehlt sich dringend eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherung wehrt auch unberechtigte Forderungen an einen Verein ab.
Führt der Verein eine Geschäftsstelle oder einen Betrieb oder hat er einzelne Angestellte, so ist er Arbeitgeber. Der Vorstand übernimmt die Arbeitgeberrolle. Er muss die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts einhalten. Die Personalführung fällt entweder in das Personalressort oder sie wird von der Betriebs- oder Geschäftsstellenleitung wahrgenommen. Der Vorstand bleibt jedoch zuständig für das Personalkonzept und die Führung und Kontrolle der leitenden Angestellten.
Ist ein Verein Arbeitgeber (d.h. hat er bezahlte Angestellte), muss er für die Mitarbeitenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, ALV, BVG sowie Unfallversicherung) bezahlen. Tut er das nicht, kann der Vorstand zur Rechenschaft gezogen und schlimmstenfalls zur Zahlung verpflichtet werden, sofern das Vereinsvermögen die Ausstände nicht decken kann und der Vorstand ein Verschulden trägt.