Der Verein als Arbeitgeber
Vereine dürfen zum Erreichen ihres Vereinszwecks Personen anstellen (Unselbständige) oder beauftragen (Selbständige). Viele Vereine führen einen Betrieb, eine Geschäftsstelle oder ein Sekretariat, denen sie alle operativen Tätigkeiten übertragen. Als Arbeitgeber muss der Verein die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts einhalten.
Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.
Ein Arbeitsverhältnis besteht mit einer Person, die für den Verein gegen Bezahlung eine Leistung erbringt und dabei der Weisungsbefugnis des Vereins resp. des Vorstands unterliegt. Ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) kann bereits bei einem Umfang von wenigen Stunden oder bei Einsätzen in unregelmässigen Abständen bestehen. Es müssen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts wie Kündigungsfristen und Anspruch auf Lohn bei Ferien oder Arbeitsunfähigkeit eingehalten werden (Artikel 319ff. OR). Für die bezahlten Löhne und Entschädigungen muss ein Lohnausweis erstellt werden. Wichtig ist die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit. Diese wird unentgeltlich geleistet.
Frage
Gibt es Anhaltspunkte für die Einführung von Leistungslöhnen und Boni z.B. für die Geschäftsleitung einer Non-Profit-Organisation?
Antwort
Der Trend, von den festen Einstufungen gemäss Ausbildung und Dienstalter wegzukommen, ist in vielen Organisationen feststellbar. Gleichzeitig ist es schwierig, zwischen den beiden Polen (Ausbildung/Dienstalter und Leistungsorientierung) das richtige Mass zu finden, der auch den Kulturen im Sozialbereich gerecht wird. Je nach Betrieb braucht es dafür viel Fingerspitzengefühl, weil dann plötzlich junge Mitarbeitende mehr verdienen als lang gediente, treue, mit etwas weniger Punch.
Aus meiner Sicht muss die Einstufung ein Mix sein zwischen den beruflichen Anforderungen gemäss Anforderungsprofil und Stellenbeschrieb (Grundausbildung, Zusatzausbildungen wie z.B. Führung, spezielle Beratungsansätze, EDV, etc.), einem prozentual kleinen Anreiz für langjährige Mitarbeit (sprich Stufenanstieg) und einer Leistungskomponente. Da muss je nach Einsatzgebiet definiert werden, was unter Leistung verstanden wird.
Weil soziale Organisationen keinen Gewinn machen (oder dies von den Subventionsgebenden her nicht ausweisen dürfen), fallen Boni weg. Es gibt aber andere Formen von Anerkennung, die auch als Anreiz für langjährige Mitarbeit eingesetzt werden können: erhöhte finanzielle und/oder zeitliche Beteiligung an Weiterbildungen, Teilnahme an wichtigen oder spannenden Kongressen, Delegation in wichtige Projektgruppen, bezahlte Urlaube. Es gibt sogar Organisationen, die ihren Führungskräften nach einer speziellen Anstrengung eine Woche Wellness bezahlen.
Irmtraud Bräunlich Keller: Arbeitsrecht. Vom Vertrag bis zur Kündigung. Beobachter Ratgeber. Beobachter-Buchverlag (11. überarbeitete Auflage 2011).
Welche Rechte und Pflichten hat man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer?
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm selber, seinem Ehegatten oder einer in gerader Linie verwandten Person (Grosseltern, Eltern, Kinder, Enkel) und dem Verein. Darunter fallen etwa Arbeitsverträge, Benutzungsrechte, Miet- und Pachtverträge, Werkverträge sowie Aufträge. Auch bei der Beschlussfassung über einen Ausschluss und bei der Entlastung der Organe gilt die Ausstandspflicht, nicht aber bei Wahlen. Zweck dieser Ausstandspflicht ist die Vermeidung von Interessenskonflikten und Befangenheitssituationen.
Frage
Mein Partner und ich sind im therapeutischen Bereich tätig. Gerne möchten wir unseren Angebots-Schwerpunkt auf den Bereich von Menschen mit Einschränkungen verlegen. Dazu wollen wir einen Verein gründen. Ich habe gelesen, dass es für einen Verein nur zwei Personen braucht. Können mein Partner und ich den Verein gründen und uns vom Verein für die Therapien beauftragen lassen?
Antwort
Ein Verein darf keinen wirtschaftlichen Zweck haben (Art. 60 ZGB). Wenn der Verein dazu dient, den Mitgliedern ihr berufliches Auskommen bzw. einen Teil davon zu ermöglichen, ist dies ein wirtschaftlicher Zweck. Der Verein wird in Bezug auf die Steuern und auf die Haftung bevorzugt behandelt. Eine Umgehung ist deshalb strafbar. In Ihrer Situation ist eine andere Rechtsform zu wählen oder der Verein anders zu organisieren (siehe Arbeitshilfen Rechtsformenvergleich und Merkmale des Vereins)
Grundsätzlich ist es Vereinen jedoch erlaubt, für die Erfüllung ihrer nichtwirtschaftlichen Ziele Personen zu beschäftigen. Gemäss Art. 68 ZGB müssen jedoch Personen in den Ausstand treten bei Geschäften, die sie selbst, Ehe- und Konkubinatspartner und nahe Angehörige betreffen. Das heisst, Sie könnten in Ihrer Funktion als Vertreterin des Vereins auch deshalb nicht sich selbst bzw. Ihren Partner beauftragen oder sich selber anstellen.
Möglich wäre aber, dass Sie im Vereinszweck eine ideelle oder gemeinnützige Zielsetzung formulieren (z.B. Reduktion der Kosten für betroffene Menschen). Sie können dann Personen suchen, welchen das Angebot für Menschen mit Einschränkungen wichtig ist und die bereit sind, Verantwortung als Vorstandsmitglieder im zu gründenden Verein zu übernehmen. Der Vorstand könnte Sie als vorgesetztes Gremium im Namen des Vereins anstellen oder beauftragen. Sie selbst könnten im Vorstand mit beratender Stimme vertreten sein.
Verwandtschaftliche Beziehungen können im Verein bei der Besetzung des Vorstands, bei der Ausschliessung vom Stimmrecht und bei den Mitgliederkategorien eine Rolle spielen.
Frage
Wir sind auf der Suche nach neuen Vorstandsmitgliedern im Verein. Ein Ehepaar hat sein Interesse angemeldet. Ist es grundsätzlich erlaubt, dass Verwandte dem gleichen Vorstand angehören?
Antwort
Ja, das ist erlaubt. Trotzdem kann im konkreten Fall die Frage berechtigt sein, ob eine Familienvertretung sinnvoll ist oder nicht. Stichworte dazu: Synergien, kurze Informationswege, Machtkonzentration etc.
Letztlich entscheiden die Mitglieder mit der Wahl, ob sie Leute aus der gleichen Familie im Vorstand möchten oder nicht. Zu beachten ist, dass die Ausstandspflicht bei Abstimmungen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit dem Verein gemäss Art. 68 ZGB auch Verwandte betrifft. Nicht zuletztdeshalb ist es wenig sinnvoll, wenn der Vorstand ausschliesslich oder grossmehrheitlich aus Familienmitgliedern besteht. Eine ordnugnsgemässe Beschlussfassung ist so nicht oder kaum möglich.
Vereine können einen Teil ihrer Aktivitäten durch angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausführen lassen. Viele Vereine führen einen Betrieb, eine Geschäftsstelle oder ein Sekretariat, denen sie alle Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks übertragen. Der Verein befindet sich dann in der Arbeitgeberrolle und muss seinen Pflichten als Arbeitgeber korrekt nachkommen. Es ist sinnvoll, ein Ressort Personal einzuführen und ein Konzept für die Belange der Personalführung und -verwaltung zu erstellen.
Führt der Verein eine Geschäftsstelle oder einen Betrieb oder hat er einzelne Angestellte, so ist er Arbeitgeber. Der Vorstand übernimmt die Arbeitgeberrolle. Er muss die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts einhalten. Die Personalführung fällt entweder in das Personalressort oder sie wird von der Betriebs- oder Geschäftsstellenleitung wahrgenommen. Der Vorstand bleibt jedoch zuständig für das Personalkonzept und die Führung und Kontrolle der leitenden Angestellten.
Ein Arbeitsverhältnis besteht mit einer Person, die für den Verein gegen Bezahlung eine Leistung erbringt und dabei der Weisungsbefugnis des Vereins resp. des Vorstands unterliegt. Ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) kann bereits bei einem Umfang von wenigen Stunden oder bei Einsätzen in unregelmässigen Abständen bestehen. Es müssen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts wie Kündigungsfristen und Anspruch auf Lohn bei Ferien oder Arbeitsunfähigkeit eingehalten werden (Artikel 319ff. OR). Für die bezahlten Löhne und Entschädigungen muss ein Lohnausweis erstellt werden. Wichtig ist die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit. Diese wird unentgeltlich geleistet.
Innerhalb von Organisationen werden Aufgaben an verschiedene Stellen oder Personen verteilt. Entweder werden von vorgesetzten Stellen ausdrücklich Aufträge erteilt, oder der Handlungsauftrag ergibt sich aus der Stellenbeschreibung, der Kompetenzregelung, dem Ressort, dem Vorstandsreglement oder einer anderen Organisationsgrundlage. Die Auftragsklärung ist eine wichtige Aufgabe der Führung. Unklare Aufträge führen zu schlechten Ergebnissen und häufig zu Konflikten. Ein Auftrag ist auch eine Vertragsart des Obligationenrechts (OR).
Viele Vereine, deren Vereinszweck durch fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgesetzt wird, übertragen die Erfüllung von Aufgaben und/oder die Administration einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist operativ tätig, der Vorstand strategisch.
Frage
Gibt es Anhaltspunkte für die Einführung von Leistungslöhnen und Boni z.B. für die Geschäftsleitung einer Non-Profit-Organisation?
Antwort
Der Trend, von den festen Einstufungen gemäss Ausbildung und Dienstalter wegzukommen, ist in vielen Organisationen feststellbar. Gleichzeitig ist es schwierig, zwischen den beiden Polen (Ausbildung/Dienstalter und Leistungsorientierung) das richtige Mass zu finden, der auch den Kulturen im Sozialbereich gerecht wird. Je nach Betrieb braucht es dafür viel Fingerspitzengefühl, weil dann plötzlich junge Mitarbeitende mehr verdienen als lang gediente, treue, mit etwas weniger Punch.
Aus meiner Sicht muss die Einstufung ein Mix sein zwischen den beruflichen Anforderungen gemäss Anforderungsprofil und Stellenbeschrieb (Grundausbildung, Zusatzausbildungen wie z.B. Führung, spezielle Beratungsansätze, EDV, etc.), einem prozentual kleinen Anreiz für langjährige Mitarbeit (sprich Stufenanstieg) und einer Leistungskomponente. Da muss je nach Einsatzgebiet definiert werden, was unter Leistung verstanden wird.
Weil soziale Organisationen keinen Gewinn machen (oder dies von den Subventionsgebenden her nicht ausweisen dürfen), fallen Boni weg. Es gibt aber andere Formen von Anerkennung, die auch als Anreiz für langjährige Mitarbeit eingesetzt werden können: erhöhte finanzielle und/oder zeitliche Beteiligung an Weiterbildungen, Teilnahme an wichtigen oder spannenden Kongressen, Delegation in wichtige Projektgruppen, bezahlte Urlaube. Es gibt sogar Organisationen, die ihren Führungskräften nach einer speziellen Anstrengung eine Woche Wellness bezahlen.
Frage
Wir müssen neu eine kaufmännische Mitarbeiterin anstellen. Wie kommen wir zu brauchbaren Angaben über angepasste Löhne?
Antwort
Der schweizerische Kaufmännische Verband vertreibt eine informative Broschüre "Salärempfehlungen". Sie kann bei www.kvschweiz.ch unter "Broschüren" bestellt werden.
Zur Führungsaufgabe des Vorstands gehören regelmässige Gespräche mit angestellten Mitarbeitenden. Einmal jährlich sollte ein Mitarbeitergespräch geführt werden, in welchem die Leistungen der Mitarbeitenden beurteilt und gemeinsam Ziele für das kommende Jahr vereinbart werden.
Die Umsetzung der Vorstandsstrategie erfolgt auf der operativen Ebene des Betriebs oder der Geschäftsstelle. Ihre Leitung ist mit der operativen Führung betraut.
Beschäftigt der Verein Angestellte, braucht es eine Regelung, wer mit ihnen die Mitarbeitergespräche führt, in denen die Leistung beurteilt und die Ziele für die nächste Periode festgesetzt werden. In der Regel sind die Vorgesetzten des Betriebs dafür zuständig. Ist dies der Vorstand selber, sollte diese Aufgabe nur von einer oder zwei Personen, die das Personalressort bilden, wahrgenommen werden. Die Leitungsperson des Betriebs wird vom Vorstand angestellt und beurteilt. Auch hier ist es sinnvoll, dass das Anstellungs- und Beurteilungsgespräch nur von einzelnen Vorstandsmitgliedern geführt wird.
Ist der Verein Träger eines Betriebs, so ist die Betriebsleitung für die Personalführung zuständig. Der Vorstand ist dennoch in seiner Rolle als Vorgesetzter und Arbeitgeber für die Leitung des Betriebs verantwortlich. Es ist sinnvoll, diese Aufgabe an ein Personalressort zu delegieren.
Hat der Verein mehrere Angestellte, ist es sinnvoll, im Vorstand ein Personalressort einzurichten. Dieses ist für Personalfragen und die Führung einer allfälligen Betriebsleitung zuständig. Übergeordnete Fragen des Personalwesens müssen vom gesamten Vorstand im Grundsatz genehmigt werden, auch wenn es eine Betriebsleitung gibt: Stellenbudget und Anforderungsprofile, Lohn- und Beförderungsreglemente, Qualifikationsmassnahmen, Urlaubs- und Weiterbildungsregelungen, Unterstellungen, Personalgespräche, Personaladministration inklusive Sozialversicherungen. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen kann die Betriebsleitung ihre Führungsaufgabe gegenüber weiteren Angestellten erfüllen.
Die angestellten Mitarbeitenden des Vereins werden für ihre Arbeit bezahlt und verfügen in der Regel über eine Fachausbildung in dem Bereich, in dem sie tätig sind. Demgegenüber bekleiden die Vereinsvorstände ein Ehrenamt und können einen anderen beruflichen Hintergrund haben.
Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet ohne dabei selber ein wirtschaftliches Risiko zu tragen (Arbeitsvertrag). Als selbständig erwerbend gilt, wer unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selber trägt (Auftrag, Werkvertrag, Mandat).
Frage
Sind Angestellte eines Vereins automatisch Mitglieder des Vereins?
Antwort
Weil es grundsätzlich die Einwilligung der betreffenden Personen zu einem Vereinsbeitritt braucht, ist die automatische Aufnahme von Angestellten des Vereins nicht möglich.
Alle Mitglieder eines Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sind Angestellte gleichzeitig Vereinsmitglieder, haben sie das gleiche Stimm- und Wahlrecht wie die anderen Mitglieder, und müssen den festgelegten Jahresbeitrag bezahlen (ausser die Statuten bestimmen etwas anderes). Bilden in einem Verein mit wenig Mitgliedern die Angestellten eine Mehrheit, kann das problematisch sein, denn die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In diesem Fall könnten die Angestellten letztlich über den Verein bestimmen, welcher gleichzeitig ihr Arbeitgeber ist.
Ist ein Verein Arbeitgeber (d.h. hat er bezahlte Angestellte), muss er für die Mitarbeitenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, ALV, BVG sowie Unfallversicherung) bezahlen. Tut er das nicht, kann der Vorstand zur Rechenschaft gezogen und schlimmstenfalls zur Zahlung verpflichtet werden, sofern das Vereinsvermögen die Ausstände nicht decken kann und der Vorstand ein Verschulden trägt.
Hat der Verein Angestellte, so sollten für diese Stellenbeschreibungen erstellt werden, in denen die Aufgaben, Kompetenzen und die Einordnung in die Organisation aufgeführt sind.
Frage
Wir sind ein kleiner Sportverein mit limitiertem Budget. Müssen wir für unsere Trainerinnen und Trainer eine Unfallversicherung abschliessen?
Antwort
Ab 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz: Für Sportlerinnen oder Trainer müssen Vereine zukünftig keine Unfallversicherung mehr abschliessen, wenn ihr jährliches Einkommen unter zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente liegt. Das entspricht 2024 einem Bruttolohn von 9800 Franken. Ein allfälliger Unfall wird dann von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt.
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald der Betrag von 9800 Franken von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden. Für alle anderen Arbeitnehmenden (Servicepersonal, Reinigungsfachkräfte etc.) ändert sich nichts. Sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die UVG. Das heisst, diese Arbeitnehmenden sind gegen Unfälle zu versichern, wenn sie jährlich mehr als 2300 Franken verdienen.
Gelegentlich wird auch für die Vorstandsarbeit ein Zeugnis ausgestellt. Auf jeden Fall sollte für ausscheidende Vorstandsmitglieder ein Nachweis erstellt werden. Dieser zeigt auf, welche Funktionen über welche Zeit die ausscheidende Person innehatte. Die angestellten Mitarbeitenden haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Arbeitet ein/e Angestellte/r mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, spricht man von Überstunden. Diese werden durch eine Vergütung (Lohn +evtl. Zuschlag) oder Freizeit ausgeglichen. Der Zuschlag kann vertraglich wegbedungen werden. Arbeitet ein/e Angestellte/r mehr als die gesetzliche Höchstarbeitszeit (45 Wochenstunden), spricht man von Überzeit. Überzeit muss durch Vergütung (Lohn + Zuschlag 25%) oder Freizeit (Stunden) ausgeglichen werden. Der Zuschlag kann in diesem Fall vertraglich nicht weg bedungen werden.
Irmtraud Bräunlich Keller: Arbeitsrecht. Vom Vertrag bis zur Kündigung. Beobachter Ratgeber. Beobachter-Buchverlag (11. überarbeitete Auflage 2011).
Welche Rechte und Pflichten hat man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer?
Hans-Jürgen Kratz: Chef-Checkliste Mitarbeiterführung. Walhalla und Praetoria Verlag, Regensburg/Berlin (7. aktualisierte Auflage 2009).
Ein Schnellkurs zum Thema Führung.
Edi Class, Sabine Class-Bischofberger: Das Arbeitszeugnis und seine Geheimcodes. Die rechtlichen Grundlagen. Stellenwert und Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beispiele für Formulierung und Interpretation. Verlag SKV (6. Auflage 2009).
Neben den rechtlichen Grundlagen erhält das Buch auch Formulierungsvorschläge, Checklisten und Musterbriefe.
Gabriela Baumgartner & Irmtraud Bräunlich Keller: Fair qualifiziert? Mitarbeitergespräche, Arbeitszeugnisse, Referenzen. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis. Beobachter-Verlag, Zürich (2012).
Tipps und Beispiele aus dem Beratungsalltag für Arbeitnehmende sowie konkrete Formulierungshilfen zur fairen Qualifikationen für Vorgesetzte und Führungspersonen.
Personalamt der Stadt Bern (Hrsg): Pegasus. Personalgewinnung mit Schlüsselkompetenzen. Personalamt der Stadt Bern (1. Auflage 2001).
Die Mappe enthält Tipps, Anleitungen und Checklisten für die Gestaltung von fairen, geschlechtergerechten Personalgewinnungs- verfahren. Mappe mit Broschüre und losen Blättern erhältlich bei personalamt@bern.ch.
Führt der Verein eine Geschäftsstelle oder einen Betrieb oder hat er einzelne Angestellte, so ist er Arbeitgeber. Der Vorstand übernimmt die Arbeitgeberrolle. Er muss die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts einhalten. Die Personalführung fällt entweder in das Personalressort oder sie wird von der Betriebs- oder Geschäftsstellenleitung wahrgenommen. Der Vorstand bleibt jedoch zuständig für das Personalkonzept und die Führung und Kontrolle der leitenden Angestellten.
Ist ein Verein Arbeitgeber (d.h. hat er bezahlte Angestellte), muss er für die Mitarbeitenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, ALV, BVG sowie Unfallversicherung) bezahlen. Tut er das nicht, kann der Vorstand zur Rechenschaft gezogen und schlimmstenfalls zur Zahlung verpflichtet werden, sofern das Vereinsvermögen die Ausstände nicht decken kann und der Vorstand ein Verschulden trägt.