Gründungsunterlagen
Für die Gründung eines Vereins braucht es eine Gründungsversammlung. In dieser bringen die beteiligten Personen (Gründungsmitglieder) ihren Gründungswillen zum Ausdruck und genehmigen die schriftlich formulierten Statuten. Die Statuten beschreiben den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins.
Das Protokoll der Gründungsversammlung etabliert den Verein als selbstständige Rechtspersönlichkeit, d.h. als juristische Person. Der Verein erlangt seine Handlungsfähigkeit sobald seine Organe bestellt sind, d. h., wenn der Vorstand gewählt ist.
Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.
Wird gegen einen Verein ein Gerichtsverfahren eingeleitet, so gilt als Gerichtsstand (Ort des zuständigen Gerichts) der Ort des Sitzes des Vereins.
Handlungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu übernehmen und auszuüben. Für den Verein handelt der Vorstand. Die Wahl des Vorstands ist eine Voraussetzung für seine Handlungsfähigkeit.
Die juristische Person ist ein selbstständiges rechtliches Gebilde, eine Körperschaft. Sie kann Rechte und Pflichten begründen wie eine natürliche Person und sie handelt durch ihre Organe. Ist der Verein ordentlich gegründet, d. h. mit Gründungsversammlung und Statuten, tritt er als juristische Person ins Leben und handelt durch seine Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
Will ein Verein ein Geldkonto auf seinen Namen eröffnen, muss er bei der Post oder der Bank ein entsprechendes Formular ausfüllen und dies zusammen mit dem Gründungsprotokoll, den Statuten und den Namen der unterschriftsberechtigten Personen einreichen.
Das Leitbild beschreibt, an welchen Werten sich eine Organisation orientiert. Es dient zur Orientierung nach innen und aussen und beantwortet die Fragen: Wer sind wir, was tun wir, wozu tun wir es und wie machen wir es? Genauso wichtig wie das ausgearbeitete Schlussdokument ist das gemeinsame Entwickeln des Leitbildes (Leitbildprozess ). Erst dieser Prozess bringt der Organisation wirklich Nutzen. Ein gelungenes Leitbild ist alltagstauglich .
Meinungsbildungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gehören zu den Grundrechten auch im Vereinswesen. Sie dürfen nicht beschränkt, aber sie dürfen organisiert werden. Wer sich in der Mitgliederversammlung zu einem Thema äussern will, muss sich der Verhandlungsordnung unterziehen.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen. Die Mitgliedschaft ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein. Mitglied wird man — je nach Statuten — durch Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands. Mitglieder haben Rechte und Pflichten. Sie dürfen aus dem Verein austreten und müssen die Austrittsfrist gemäss Statuten beachten. Nennen die Statuten keine andere Frist, so gilt gemäss Gesetz eine Frist von sechs Monaten per Ende Geschäfts- oder Kalenderjahr.
Es gibt auch im Vereinswesen so etwas wie ein Gewohnheitsrecht. Werden bestimmte Dinge seit längerer Zeit auf eine bestimmte Art und Weise gemacht, ohne dass sie in den Statuten festgeschrieben sind, dann spricht man von Observanz, was gleich bedeutend wie Übung oder Usanz ist.
Vereine sind personenbezogene Organisationen. Im Mittelpunkt stehen Personen und nicht das Kapital wie z. B. bei Stiftungen oder Aktiengesellschaften.
Es ist wichtig, die richtige Rechtsform für ein Vorhaben zu wählen. Für ideelle Vorhaben ohne wirtschaftlichen Zweck eignen sich vor allem der Verein, die Stiftung und allenfalls die einfache Gesellschaft. Für kommerzielle Vorhaben eignen sich GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder Einzelfirma. Unsere Arbeitshilfe „Unterschiedliche Rechtsformen“ gibt einen Überblick über die wichtigsten juristischen Rechtsformen in der Schweiz.
Der Verein erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der ordentlichen Gründung, d. h., sobald die Gründungsmitglieder die Gründungsversammlung durchgeführt und die schriftlichen Statuten genehmigt haben. Der Verein ist dann eine juristische Person und kann Rechte und Pflichten begründen. Er wird handlungsfähig, sobald seine Organe bestellt sind. Die Rechtsfähigkeit des Vereins endet mit der vollständig durchgeführten Liquidation.
Das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ein Rechtsverhältnis; ebenso das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein. Das Rechtsverhältnis bestimmt die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten, es wird durch das Gesetz und die Statuten gestaltet.
Der Sitz des Vereins ist quasi sein Wohnsitz. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde. Er kann frei gewählt werden und wird meist in den Statuten genannt. Nennen die Statuten keinen Sitz, befindet er sich am Ort, an dem seine Verwaltung geführt wird. Der Sitz des Vereins kann in den Statuten auch an den Wohnsitz des Präsidenten, der Präsidentin oder an den Sitz der Geschäftsstelle gekoppelt sein und somit wechseln. Dies nennt man einen freien Sitz. Am Sitz des Vereins befindet sich auch der allgemeine Gerichtsstand und das Steuerdomizil. Muss oder will sich der Verein in das Handelsregister eintragen, dann macht er das am Ort seines Sitzes resp. beim zuständigen Amt. Die Vereinsadresse (Rechtsdomizil) kann unabhängig vom Sitz geführt werden.
Hat der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, wird er von Gesetzes wegen aufgelöst. Unabhängig davon, wie der Zweck in den Statuten beschrieben ist, kommt es auf das tatsächliche Verhalten der Organe an. Mit unsittlich ist ein Verhalten gemeint, das gegen die guten Sitten und die allgemeine sittliche Auffassung verstösst. Das kann z. B. eine Sekte sein, welche die persönliche Freiheit übermässig einschränkt oder eine Organisation mit dem Zweck, Schmiergelder zu beschaffen.
Das Vereinsjahr wird auch als Geschäftsjahr oder Rechnungsjahr bezeichnet. In der Regel ist es mit dem Kalenderjahr identisch, was viele Vorteile hat. Es kann aber auch in einem anderen Monat beginnen und enden, es sollte aber immer eine Periode von zwölf Monaten umfassen. Das Vereinsjahr organisiert sich rund um die Jahresversammlung. Im Hinblick darauf muss festgelegt werden, was für die Zukunft geplant ist. Ebenso muss in der Jahresversammlung berichtet werden, was im vergangenen Jahr geleistet wurde.
Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich werden in der Schweiz keine staatlichen Vereinslisten geführt. Viele Gemeinden führen auf ihrer Website eine Liste mit den Adressen ihrer Vereine.
Frage
Wir haben kürzlich einen Freizeit-Verein gegründet. Die Statuten für den neuen Verein bestehen schon. Wo genau muss man einen gemeinnützigen Verein anmelden?
Antwort
Grundsätzlich sind in der Schweiz die Vereine nicht eintragspflichtig. Ein Verein erlangt seine Rechtmässigkeit, sobald schriftlich verfasste Statuten und ein Gründungsprotokoll vorliegen.
Es gibt Kantone, die von den Vereinen verlangen, dass sie sich bei der Steuerverwaltung anmelden (unabhängig davon, ob sie Steuern bezahlen müssen oder aufgrund der Freigrenzen befreit sind). Im Moment sind dies die Kantone Bern und Luzern. Informieren Sie sich auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung.
Ein Verein kann sich freiwillig ins Handelsregister des Kantons eintragen lassen. Der Eintrag ist zwingend, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und wenn er revisionspflichtig ist. Um sein Angebot bei potenziellen BenützerInnen bekannt zu machen, sollte er selbstverständlich die Gemeinden und Fachstellen in seinem Einzugsgebiet entsprechend informieren.
Die Zielgruppe eines Vereins sind entweder die Menschen, an die sich seine Aktivitäten richten, oder diejenigen, die seine Ziele unterstützen. Es lohnt sich, die Zielgruppe genau zu kennen, um Angebot und Anfrage entsprechend zu gestalten.
Wolfgang Portmann: Das Schweizerische Vereinsrecht. Handbuch II/5. Helbing & Lichtenhahn, Basel (3. erweiterte Auflage 2005).
Ein (nicht ganz billiges) Fachbuch.
Urs Scherrer, Marco Greuter: Der Verein in der Praxis – Organisation und Steuern. Schulthess Juristische Medien AG (2. überarbeitete Auflage 2019).
Die aktualisierte und ergänzte Ausgabe trägt diesen Entwicklungen, neuen Tendenzen und Themen wie „Corporate Governance“ und „Compliance“ Rechnung.
Cornelia Hürzeler (Hg.): Der Verein von A-Z. Eine Anleitung in 400 Stichworten. Kontrast Verlag, Zürich 2007.
Ein Nachschlagwerk von vitamin B zu Vereinsfragen. In 400 Stichworten werden die wichtigsten Begriffe rund um das Vereinswesen erklärt. www.vitaminb.ch
Grundlagenwissen, Mustervorlagen und Gesetzesartikel. Kostenloser Download des eBooks bei Lawmedia AG, 2018.
Dominique Strebel: Mein Recht im Alltag. Der grosse Schweizer Rechtsratgeber. Beobachter Buchverlag (2007)
OR für den Alltag. Das Schweizerische Obligationenrecht. Kommentierte Ausgabe aus der Beobachter-Beratungspraxis. Beobachter-Buchverlag Jean Frey AG, Zürich (8. aktualisierte Auflage 2008).
Das Schweizerische Obligationenrecht ausführlich kommentiert und erklärt mit vollständigem Gesetzestext und Stichwortverzeichnis.
Peter Schwarz: Organisation in Nonprofit-Organisationen. Grundlagen, Strukturen. Haupt Verlag (1. Auflage 2005).
Neues Standartwerk der NPO-Literatur.
Daniel Leiser, Vreni Schawalder: So funktioniert unser Verein. Gründen, dabei sein - aktiv als Mitglied und Vorstand. Beobachter-Buchverlag (4. aktualisierte Auflage 2013).
Urs Scherrer: Wie gründe und leite ich einen Verein. Vereine und Verbände im Schweizerischen Recht. Schulthess juristische Medien AG, Zürich (13. Auflage 2017)
ZGB für den Alltag. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Kommentierte Ausgabe aus der Beobachter-Beratungspraxis. Beobachter-Buchverlag Jean Frey AG, Zürich (9. aktualisierte Auflage 2008).
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ausführlich kommentiert und erklärt mit vollständigem Gesetzestext und Stichwortverzeichnis.
Frage
Ich möchte zusammen mit Personen mit Wohnsitz im Ausland einen Schweizer Verein gründen. Dürfen diese Gründungsmitglieder sein und auch in ein Amt gewählt werden?
Antwort
Personen mit Wohnort im Ausland können Gründungsmitglieder, Vorstandsmitglieder und/oder zukünftige Mitglieder eines Vereins mit Sitz in der Schweiz sein. Ein in der Schweiz domizilierter Verein richtet sich nach Art. 60 ff ZGB, er kann als solcher gegründet werden, wenn er in einem Zusammenhang mit der Schweiz steht: Wirkungsgebiet (auch) in der Schweiz, offen (auch) für Mitglieder aus der Schweiz. Bei international tätigen Vereinen ist es sinnvoll, sollte mindestens ein Vorstandsmitglied in der Schweiz wohnhaft sein. Hat ein Schweizer Verein (Vorstands-)Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz, muss er sicherstellen, dass diese ihren Rechten und Pflichten nachkommen können. Es ist möglich, die Vorstandssitzung/Mitgliederversammlung per Online-Konferenzsaal abzuhalten (z.B. via Skype) sofern alle Mitglieder rechtzeitig informiert, Unterlagen und Zugangsdaten verschickt werden etc. Die Vereinsstatuten müssen eine Vereinsversammlung (oder auch die Vorstandssitzung) per Online-Konferenzsaal gestatten.
Das Gründungsprotokoll gibt Auskunft über die an der Gründungsversammlung anwesenden Personen und den Gründungsakt, nämlich den Beschluss, gemeinsam einen Verein zu gründen. Es bestätigt die Genehmigung der Statuten und die Wahl des Vorstandes (und allenfalls der Revisionsstelle). Die Statuten müssen unterzeichnet werden, wenn ein Eintrag ins Handelsregister geplant ist; das Gründungsprotokoll enthält die Namen der Gründungsmitglieder und wird von der Protokoll führenden Person und allenfalls von der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnet.
Frage
Drei unserer Gründungsmitglieder sind aus dem Vorstand ausgetreten mit der Absicht, einen eigenen Verein zu gründen. Sie erheben den Anspruch, das bei der Gründung gemeinsam erarbeitete Logo für die neue Gruppierung nutzen zu können. Haben diese Gründungsmitglieder das Recht, den Namen und das Logo des bestehenden Vereins einfach "mitzunehmen"?
Antwort
Der Verein ist eine eigene (Rechts-)Persönlichkeit. Das heisst, er kann gesetzliche Handlungen vornehmen sowie Vermögen, Sachwerte usw. besitzen. Sachen und Gelder gehören nicht einzelnen Personen, sondern dem Verein als solchem. Gründungsmitgliedern steht diesbezüglich kein spezielles Recht zu.
Das Logo gehört also ganz klar weiterhin dem ursprünglichen Verein. Dies natürlich nur, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Frage
Wie viele Gründungsmitglieder braucht es, um einen Verein zu gründen? Kann ich als Einzelperson einen Verein gründen?
Antwort
Gemäss Art. 60 ZGB (Zivilgesetzbuch) sind Vereine eine "Körperschaftliche Personenverbindung". Eine Person allein kann demnach keinen Verein gründen; sie kann sich nicht mit sich selber zusammenschliessen. Zwei Personen sind die absolute Mindestzahl.
Wir raten jedoch davon ab, einen Verein mit nur zwei Personen zu gründen und zu führen. Es gibt immer wieder Entscheidungen zu fällen, bereits bei der Gründung. In Pattsituationen können zwei Personen keine Beschlüsse fällen. Auch aus dem Begriff "Verein" ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine Gruppe handelt, und dass eine einzige Person keinen Verein bilden kann.
Der Verein erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der ordentlichen Gründung, d. h., sobald die Gründungsmitglieder die Gründungsversammlung durchgeführt und die schriftlichen Statuten genehmigt haben. Der Verein ist dann eine juristische Person und kann Rechte und Pflichten begründen. Er wird handlungsfähig, sobald seine Organe bestellt sind. Die Rechtsfähigkeit des Vereins endet mit der vollständig durchgeführten Liquidation.
Basis für die Gründung eines Vereins ist der Wille mehrerer Personen, für die Erreichung eines gemeinsamen Ziels die Form des Vereins zu wählen. Es braucht den Gründungswillen der beteiligten Personen (Gründungsvertrag, Gründungsmitglieder) und als Gründungsakt die Gründungsversammlung mit dem festgehaltenen Gründungswillen und mit der Genehmigung von schriftlich formulierten Statuten, die den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins beschreiben. Es genügt, wenn zwei Personen an der Gründung beteiligt sind. Das Protokoll der Gründungsversammlung etabliert den Verein als selbstständige Rechtspersönlichkeit, d.h. als juristische Person. Der Verein erlangt seine Handlungsfähigkeit sobald seine Organe bestellt sind, d. h., wenn der Vorstand gewählt ist. Ein Verein kann auch nur aus dem Vorstand allein bestehen. Die Statuten können aber auch eine Mindestzahl von Mitgliedern vorsehen. Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht nur für Vereine, die bein sogenanntes kaufmännisches Gewerbe betreiben.
Das Gründungsprotokoll gibt Auskunft über die an der Gründungsversammlung anwesenden Personen und den Gründungsakt, nämlich den Beschluss, gemeinsam einen Verein zu gründen. Es bestätigt die Genehmigung der Statuten und die Wahl des Vorstandes (und allenfalls der Revisionsstelle). Die Statuten müssen unterzeichnet werden, wenn ein Eintrag ins Handelsregister geplant ist; das Gründungsprotokoll enthält die Namen der Gründungsmitglieder und wird von der Protokoll führenden Person und allenfalls von der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnet.
Frage
Wie viele Gründungsmitglieder braucht es, um einen Verein zu gründen? Kann ich als Einzelperson einen Verein gründen?
Antwort
Gemäss Art. 60 ZGB (Zivilgesetzbuch) sind Vereine eine "Körperschaftliche Personenverbindung". Eine Person allein kann demnach keinen Verein gründen; sie kann sich nicht mit sich selber zusammenschliessen. Zwei Personen sind die absolute Mindestzahl.
Wir raten jedoch davon ab, einen Verein mit nur zwei Personen zu gründen und zu führen. Es gibt immer wieder Entscheidungen zu fällen, bereits bei der Gründung. In Pattsituationen können zwei Personen keine Beschlüsse fällen. Auch aus dem Begriff "Verein" ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine Gruppe handelt, und dass eine einzige Person keinen Verein bilden kann.
Der Vorstand bildet das Exekutivorgan des Vereins. Er ist mit der Geschäftsführung resp. Vereinsführung beauftragt. Er ist dafür verantwortlich, den Verein entsprechend seinem Zweck zu leiten, die Mittel sinnvoll zu verwenden sowie eine geeignete Organisation sicherzustellen. Er nimmt zudem Führungsaufgaben gegenüber dem Personal wahr. Sofern ein Betrieb oder eine Geschäftsstelle besteht, beschränkt sich die Führungsaufgabe auf die Entwicklung und Überwachung von strategischen Leitlinien in allen Belangen und auf die direkte Führung der Geschäftsleitung.
Der Vorstand führt gemäss Gesetz die Geschäfte des Vereins, er ist das geschäftsführende Organ. Er kann die Geschäftsführung an die Geschäftsstelle (das Sekretariat) oder an den Betrieb resp. die Betriebsleitung delegieren, bleibt aber letztlich immer selber verantwortlich.
Viele Vereine, deren Vereinszweck durch fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgesetzt wird, übertragen die Erfüllung von Aufgaben und/oder die Administration einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist operativ tätig, der Vorstand strategisch.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste und wichtigste Organ des Vereins. Sie findet meist einmal jährlich statt (ordentliche oder statutarische Versammlung). Die Mitgliederversammlung ist die Legislative des Vereins. Sie erlässt und ändert die Statuten, sie wählt den Vorstand und weitere statutarisch vorgesehene Organe (z.B. Revisionsstelle) und setzt Arbeitsgruppen und Kommissionen ein. Sie kontrolliert den Vorstand, indem sie den Jahresbericht (Geschäftsbericht) inklusive Rechnung prüft und genehmigt (oder allenfalls ablehnt). Mit der Genehmigung erteilt die Versammlung dem Vorstand die Decharge(Entlastung). Je nach Statuten kann sie für weitere Geschäfte, die nicht an ein anderes Organ übertragen wurden, zuständig sein. Auch die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder müssen rechtzeitig zur Versammlung eingeladen werden und sind berechtigt, Anträge zu stellen. Sie dürfen zu den traktandierten Themen das Wort ergreifen und an der Debatte teilnehmen oder Gegenanträge stellen. Die Mitglieder können selber die Einberufung einer Vereinsversammlung verlangen. Nach dem Gesetz genügt es, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Frage
Unser Verein hat in allen Unterlagen den Begriff Vereinsversammlung eingeführt. Ein Mitglied hat sich nun beschwert, es müsse Generalversammlung heissen. Was stimmt?
Antwort
Der Begriff Generalversammlung wird tatsächlich häufig anstelle der Mitglieder- oder Vereinsversammlung verwendet. Im Vereinsrecht kommt er nicht vor, dort ist von der Vereinsversammlung und von der Versammlung der Mitglieder die Rede. Das ZGB (Zivilgesetzbuch) regelt in den Artikeln 64 - 69 die Organisation des Vereins unter dem Titel I. Vereinsversammlung. Auf Französisch heisst es allerdings auch im code civil assemblée générale.
Der Begriff Generalversammlung kommt im OR (Obligationenrecht) im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften und Genossenschaften vor. Während ein Verein Personen-orientiert ist, auch in der Mitgliederversammlung, versammelt die Aktiengesellschaft in der Generalversammlung das Kapital (Aktionäre).
Statuten, die den Begriff Generalversammlung enthalten, sind deswegen aber nicht ungültig.
Im Verein ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ, sie steht über dem Vorstand. Sie wählt den Vorstand und ist zuständig für die Änderung der Statuten und die Erteilung von Aufträgen an den Vorstand. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands ab und erteilt oder verweigert ihm die Entlastung (Decharge). In der demokratischen Vereinsstruktur ist sie die Legislative, weil sie die Statuten erlässt.
Die Organe sind die Gremien, die für den Verein handeln: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, der Vorstand ist das geschäftsführende Organ, die Revisoren sind die rechnungsprüfende Stelle. Der Verein als juristische Person handelt durch seine Organe.
Frage
Darf der Verein nur aus Vorstandsmitgliedern bestehen?
Antwort
Auch ein Verein ohne weitere Mitglieder ausser den Vorstandsmitgliedern ist legitim. Die Vereinsversammlung besteht in diesem Fall aus den Vorstandsmitgliedern. Wichtig ist, dass auch ein sog. “Vorstandsverein" die vereinsrechtlichen Vorgaben einhält: Vereinsversammlung einberufen, Wahlen durchführen, demokratische Prozesse einhalten, Ausstandspflichten beachten etc. Für einen „Vorstandsverein“ ist es besonders wichtig, für die Rechnungsprüfung 1-2 Revisor/innen zu wählen – als Kontrolle und Absicherung für den Vorstand, da dieser sich nicht selber entlasten kann. Die Statuten können festhalten, dass der Vorstand über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet. Damit bestimmt der Vorstand, ob weitere Mitglieder aufgenommen werden oder ob es beim „Vorstandsverein“ bleibt.
Der Vorstand führt im Auftrag der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins, er ist das geschäftsführende Organ. Als Exekutivorgan des Vereins entwickelt er die Strategie des Vereins und setzt diese um. Er ist verantwortlich für die Erfüllung des Vereinszwecks, für die Zielsetzung und Kontrolle, für die Organisation der Aufgaben oder des Betriebs, für die Beschaffung und Verwendung der Mittel (Finanzen) und für die Erstellung des Berichts inklusive der Rechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Ein Verein kann die Geschäftsführung auch einer Geschäftsstelle oder einem Sekretariat übertragen. In diesem Falle ist der Vorstand für deren Beaufsichtigung zuständig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr Rechenschaft (Jahresbericht) schuldig. Seine Aufgaben und Befugnisse sind durch Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüsse definiert. Es gibt keine gesetzliche Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern und keine gesetzlich vorgeschriebenen Ressorts. Die Statuten können hingegen eine Mindest- oder eine Maximalzahl festlegen oder Ämter und Ressorts bestimmen.
Urs Scherrer, Marco Greuter: Der Verein in der Praxis – Organisation und Steuern. Schulthess Juristische Medien AG (2. überarbeitete Auflage 2019).
Die aktualisierte und ergänzte Ausgabe trägt diesen Entwicklungen, neuen Tendenzen und Themen wie „Corporate Governance“ und „Compliance“ Rechnung.
Frage
In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?
Antwort
Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.
Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.
Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.
Frage
Ich möchte zusammen mit Personen mit Wohnsitz im Ausland einen Schweizer Verein gründen. Dürfen diese Gründungsmitglieder sein und auch in ein Amt gewählt werden?
Antwort
Personen mit Wohnort im Ausland können Gründungsmitglieder, Vorstandsmitglieder und/oder zukünftige Mitglieder eines Vereins mit Sitz in der Schweiz sein. Ein in der Schweiz domizilierter Verein richtet sich nach Art. 60 ff ZGB, er kann als solcher gegründet werden, wenn er in einem Zusammenhang mit der Schweiz steht: Wirkungsgebiet (auch) in der Schweiz, offen (auch) für Mitglieder aus der Schweiz. Bei international tätigen Vereinen ist es sinnvoll, sollte mindestens ein Vorstandsmitglied in der Schweiz wohnhaft sein. Hat ein Schweizer Verein (Vorstands-)Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz, muss er sicherstellen, dass diese ihren Rechten und Pflichten nachkommen können. Es ist möglich, die Vorstandssitzung/Mitgliederversammlung per Online-Konferenzsaal abzuhalten (z.B. via Skype) sofern alle Mitglieder rechtzeitig informiert, Unterlagen und Zugangsdaten verschickt werden etc. Die Vereinsstatuten müssen eine Vereinsversammlung (oder auch die Vorstandssitzung) per Online-Konferenzsaal gestatten.
In Mitgliederversammlungen resp. Vorstandssitzungen gibt immer auch wieder Geschäfte, welche Mitglieder nur zur Kenntnis nehmen müssen. Es genügt, darüber informiert zu sein. Allfällige spätere Diskussionen oder Beschlüsse (Abstimmungen) finden in späteren Sitzungen statt. Beispiel: Je nach Statuten nimmt die Mitgliederversammlung das Budget zur Kenntnis oder sie stimmt darüber ab.
Die Statuten können vorsehen, dass der Vorstand nicht von der Vereinsversammlung gewählt wird, sondern von einem anderen Organ, z. B. vom Vorstand selbst. Beruft der Vorstand die neuen Vorstandsmitglieder, nennt man dies Kooptation.
Frage
Wir sind daran, einen Verein zu gründen, der eine neue Sportart in der Gemeinde lancieren will. Können wir in den Statuten schreiben, dass bei einer Auflösung des Vereins der Liquidationserlös zur Verwaltung an die Gemeinde übergeben wird? (Falls ein neuer Verein mit den gleichen Zielen gegründet wird.) Soll im Auflösungsartikel stehen, dass die Vereinsakten der Gemeinde zur Archivierung übergeben werden?
Antwort
Grundsätzlich sollten die Statuten keine Bestimmungen enthalten, welche auch Dritte betreffen, wenn diese nicht ausdrücklich mit einer solchen Regelung einverstanden sind. Konkret heisst das, dass der Verein sich bei der Gemeinde erkundigen muss, ob sie einverstanden ist, das Geld zu verwalten und die Vereinsakten zu archivieren.
Frage
Unser Vorstand arbeitet sehr viel und ohne Entschädigung. Können wir den einzelnen Vorstandsmitgliedern wenigstens den Jahresbeitrag erlassen?
Antwort
Da grundsätzlich alle Vereinsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, gilt dies auch für die Bezahlung des Jahresbeitrags. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn es in den Statuten eine entsprechende Regelung gibt. Zum Beispiel: «Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.»
Die Statuten können festhalten, dass die Mitglieder zusätzlich zum Mitgliederbeitrag Geld in den Verein einschiessen müssen für den Fall, dass die Mittel nicht genügen, um die Vereinsschulden zu decken. Die meisten Statuten schliessen die Nachschusspflicht explizit aus. Laut Gesetz besteht die Nachschusspflicht seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr, sie kann aber bei Bedarf statutarisch weiterhin vorgesehen werden.
Frage
Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?
Antwort
Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.
Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.
Frage
Wir möchten die Möglichkeit einer schriftlichen Abstimmung anstelle einer Vereinsversammlung in die Statuten aufnehmen. Woran ist zu denken?
Antwort
Im Gesetz steht in Art. 66 Abs. 2 ZGB: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.“ Das heisst jedoch, dass sich alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und alle zustimmen müssen.
Zusätzlich kann die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung in den Statuten geregelt werden. Dies kann z.B. so formuliert werden: „Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via Email oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist (in begründeten Ausnahmefällen) erlaubt."
Schriftliche Beschlussfassungen bringen jedoch gewichtige Nachteile mit sich: Anders als bei der physischen Versammlung kann bei der schriftlichen Beschlussfassung keine Diskussion stattfinden. Anträge zu bestehenden Traktanden (Abänderungs- und Gegenanträge) oder zusätzliche Wahlvorschläge müssen im Vorfeld eingebracht werden. Daher raten wir vom generellen Ersatz der physischen Versammlung durch die schriftliche Beschlussfassung ab.
Wenn sich ein Verein dennoch für die schriftliche Beschlussfassung entscheidet, dann ist es wichtig, dass die statuarischen Bestimmungen eingehalten werden: Einladungsfrist, Anwesenheitsquorum (Beteiligungsquorum), nötige Mehrheiten. Der Verein muss sicherstellen, dass das Mitglied selbst und nur einmal abstimmt, z.B. durch Unterschreiben des Stimmzettels. Die Beschlüsse der schriftlichen Abstimmung sollen in einem kurzen Protokoll festgehalten werden, inkl. Angabe wie viele Stimmen eingegangen sind und wie abgestimmt wurde. Ebenfalls wichtig ist, dass der Datenschutz gewährleistet ist.
Mit Stellvertretung ist generell das rechtsverbindliche Handeln für einen Dritten gemeint. Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, sofern die Statuten dies zulassen. Der Vorstand kann für die Vorstandsmitglieder eine Stellvertretungsregelung erlassen. Allerdings gilt für das Stimmrecht in den Sitzungen die Regel, dass nur diejenigen stimmen können, die anwesend sind. Auch bei der Aufgabenverteilung im Vorstand ist es wichtig, an Stellvertretungen für alle Ressorts zu denken, damit der Vorstand seine Arbeit auch bei längeren Abwesenheiten einzelner Kolleginnen und Kollegen vollständig wahrnehmen kann. Der Vorstand handelt jedoch in seiner Stellung als Organ für den Verein. Seine Handlungen sind verpflichtend für den Verein. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig, er ist berechtigt, diese zu delegieren und sie z.B. an die Geschäftsstelle zu übertragen. Die Geschäftsstelle handelt dann im Namen und anstelle des Vorstands für den Verein. Ihre Handlungen sind wie diejenigen des Vorstands für den Verein verpflichtend, d.h., sie trägt dafür die Verantwortung. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, gegen aussen für den Verein aufzutreten und für ihn Verpflichtungen einzugehen. Will der Verein dies verhindern, muss er sich im Handelsregister eintragen lassen und dort das Vertretungsrecht regeln.
Frage
Ist es einem Verein erlaubt, keine Mitgliederbeiträge zu erheben?
Antwort
Ja, ein Verein muss nicht zwingend Mitgliederbeiträge einziehen. Gemäss Art. 71 ZGB darf er sogar nur Mitgliederbeiträge verlangen, wenn dies in seinen Statuten ausdrücklich geregelt ist. Dabei können die Statuten einen Minimal- oder Maximalbetrag oder eine Bandbreite beziffern. Seitdem die Haftung der Mitglieder per Gesetz ausgeschlossen wurde, ist es nicht mehr nötig, eine Beitragsgrösse in den Statuten festzulegen.
Die Festsetzung eines fixen Beitrags in den Statuten ist nicht zu empfehlen, da es für eine Anpassung sonst jedes Mal eine Statutenänderung braucht.
Es gibt Vereinsstatuten, welche die Mitglieder verpflichten, Ämter zu übernehmen.
Frage
Braucht es wegen dem neuen Datenschutzgesetz eine Anpassung der Statuten?
Antwort
Wir empfehlen, dass Vereine bei einer nächsten Statutenrevision einen Artikel zum Thema Datenschutz aufnehmen. Darin wird geregelt, wie der Verein mit Daten umgeht und wie resp. in welchen Fällen z.B. die zweckmässige Weitergabe von Mitgliederdaten an die anderen Mitglieder erlaubt ist. Zur Unterstützung gibt es in den vitamin B Musterstatuten neu den Art. 13 zum Datenschutz mit Musterformulierungen und Kommentaren: vitaminb.ch/vereinswissen/arbeitshilfen
Wird gegen einen Verein ein Gerichtsverfahren eingeleitet, so gilt als Gerichtsstand (Ort des zuständigen Gerichts) der Ort des Sitzes des Vereins.
Es kann hilfreich sein, bei der Vereinsgründung Statuten von anderen Vereinen als Vorlage für die eigenen Statuten zu benutzen. Es empfiehlt sich jedoch, diese sehr genau zu prüfen und sie den Anforderungen und Bedürfnissen des eigenen Vereins anzupassen. Statutenbeispiele können bei der Geschäftsstelle von vitamin B bezogen werden.
Vereine führen in ihren Statuten häufig einen Passus, in dem sie sich als politisch und konfessionell neutral bezeichnen, d. h., sie wollen weder in die Nähe einer politischen Richtung noch einer religiösen Zugehörigkeit gerückt werden. Ein solche Formulierung heisst aber nicht, dass ein Verein sich nicht für seine Zwecke einsetzen darf. Es gibt andere Vereine, die ausdrücklich politisch oder religiös orientiert sind. Sie sind nicht neutral.
Vereine können in ihre Statuten eine Präambel – eine Einleitung bzw. ein Vorwort – aufnehmen. Die Präambel dient als Orientierungsrahmen für die nachfolgenden Artikel. Sie kann Werthaltungen, Ideale, Überzeugungen und Motivationen des Vereins enthalten und sich sprachlich von der nüchternen Rechtssprache der Statuten absetzen.
Satzung ist der in Deutschland und Österreich verwendete Begriff für Statuten.
Der Sitz des Vereins ist quasi sein Wohnsitz. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde. Er kann frei gewählt werden und wird meist in den Statuten genannt. Nennen die Statuten keinen Sitz, befindet er sich am Ort, an dem seine Verwaltung geführt wird. Der Sitz des Vereins kann in den Statuten auch an den Wohnsitz des Präsidenten, der Präsidentin oder an den Sitz der Geschäftsstelle gekoppelt sein und somit wechseln. Dies nennt man einen freien Sitz. Am Sitz des Vereins befindet sich auch der allgemeine Gerichtsstand und das Steuerdomizil. Muss oder will sich der Verein in das Handelsregister eintragen, dann macht er das am Ort seines Sitzes resp. beim zuständigen Amt. Die Vereinsadresse (Rechtsdomizil) kann unabhängig vom Sitz geführt werden.
Mit den Statuten gibt sich der Verein seine Grundordnung. Sie bilden das interne Recht, an das sich Mitglieder und Vorstand zu halten haben. Die Statuten müssen von den Mitgliedern an der Gründungsversammlung genehmigt werden. Auch jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gut geheissen werden. Die Statuten müssen schriftlich vorliegen. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Wie ausführlich und detailliert die Statuten sein sollen, hängt von der Art des Vereins ab. Statuten und Gesetz (Artikel 60 bis 79 ZGB) stehen in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz legt grundsätzlich fest, wie ein Verein funktionieren kann und was im Minimum geregelt sein muss. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes haben den Zweck, Regelungen anzubieten für den Fall, dass die Statuten keine eigenen enthalten. Diese Regelungen können abgeändert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasst werden. Andere Bestimmungen müssen jedoch zwingend eingehalten werden.
Verstösst der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einem Beschluss gegen die Statuten, so kann dieser Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Wer dem Beschluss zugestimmt hat, kann ihn nicht anfechten.
Verändert sich der Verein im Laufe der Zeit, müssen die Gründungsstatuten dieser Entwicklung angepasst werden. Statutenänderungen sind wichtige Momente im Vereinsleben und müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Versammlung angekündigt werden. In der Versammlung muss genügend Zeit für die Diskussion der vorgesehenen Änderungen eingeplant sein. Die Änderungen müssen von der Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.
Frage
Unser Verein ist steuerbefreit. Nun haben wir den Zweck des Vereins in unseren Statuten angepasst sowie weitere Ergänzungen vorgenommen. Müssen wir die neuen Statuten der Steuerbehörde zuschicken?
Antwort
Statutenänderungen, die Punkte beinhalten, die auf die Steuerbefreiung einen Einfluss haben können, müssen immer der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. Das sind insbesondere der Zweck, die unentgeltliche Arbeit des Vorstandes sowie die Zweckzuweisung bei Auflösung des Vereins. Wichtig ist auch, die Steuerbehörde bei Namensänderungen zu informieren. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Steuerbehörde, wenn Sie unsicher sind.
Frage
Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?
Antwort
Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.
Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).
An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.
Artikel 63 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hält fest, dass Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Statuten nicht abgeändert werden können. Das sind also zwingende Bestimmungen.
Frage
Wann treten Beschlüsse der Vereinsversammlung in Kraft?
Antwort
Die gefassten Beschlüsse treten erst nach Abschluss der Versammlung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beschlossen wurde. Bis zum Ende der Versammlung kann ein Rückkommensantrag (Ordnungsantrag) gestellt werden, um erneut über einen Beschluss abzustimmen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Es ist demnach nicht zulässig, dass z.B. eine Statutenänderung unmittelbar nach deren Beschluss an der Versammlung selber noch in Kraft tritt.
Zwingende Bestimmungen sind Bestimmungen des Gesetzes, die in den Statuten nicht abgeändert werden dürfen. Sie stehen über den allfällig abweichenden Bestimmungen in den Statuten. Im Gesetz werden sie mit «von Gesetzes wegen» bezeichnet.