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Haftung

Der Verein haftet für die Rechtsgeschäfte seiner Organe, aber auch für deren sonstiges schädigendes Verhalten, sofern es schuldhaft und widerrechtlich ist und zu einem materiellen, geldwerten Schaden oder zu immaterieller Unbill führt. Der Verein haftet ausschliessich mit seinem Vermögen, sofern in den Statuten nichts anderes geregelt ist. 

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für die sorgfältige und korrekte Geschäftsführung. Mit der Erteilung der Decharge (Entlastung) durch die Vereinsversammlung wird der Vorstand aus seiner Verantwortlichkeit für das vergangene Jahr entlassen.

Schädigt ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder fahrlässig (Verschulden und Sorgfaltspflichtverletzung), muss es für den Schaden persönlich einstehen.

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Der Rechenschaftsbericht (auch Berichterstattung oder Reporting genannt) hilft einem übergeordneten Gremium, die Situation einzuschätzen und für die Zukunft Vorkehrungen zu treffen. Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab. Er tut dies mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung. Die Geschäftsstelle oder die Arbeitsgruppen berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht hat immer eine inhaltliche und eine finanzielle Komponente. Zusammen mit der Kontrolle bildet er die Grundlage für die Wahrnehmung der Verantwortung der übergeordneten Stelle. So legt z.B. der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab (Jahresbericht und Jahresrechnung). Oder die Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht erfolgt mündlich oder schriftlich.

Frage

Stimmt es, dass über den Revisionsbericht nicht abgestimmt werden soll? Ist es richtig, nach der Genehmigung des Jahresberichts über den Revisionsbericht und anschliessend über die Jahresrechnung abzustimmen?

Antwort

Der Revisionsbericht wird von einer unabhängigen Person oder Stelle verfasst. Er empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Rechnung und enthält allenfalls weitere Empfehlungen.

Über den Revisionsbericht wird nicht abgestimmt; er dient den Mitgliedern zur Meinungsfindung betreffend der Jahresrechnung. Falls die Mitglieder mit der Arbeit der Revisionstelle nicht zufrieden sind, können sie diese abwählen und jemand anders vorschlagen.

Decharge bedeutet Entlastung. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand oder den einzelnen Vorstandsmitgliedern mit Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung Entlastung für die Geschäftsführung. Der Vorstand haftet ab diesem Moment nicht mehr dem Verein gegenüber für seine Handlungen. Dies gilt aber nur für Fakten, welche den Mitgliedern bekannt sind und auch nicht für Haftansprüche Dritter, für die allenfalls der Verein oder der Vorstand verantwortlich gemacht werden können.

Der Rechenschaftsbericht (auch Berichterstattung oder Reporting genannt) hilft einem übergeordneten Gremium, die Situation einzuschätzen und für die Zukunft Vorkehrungen zu treffen. Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab. Er tut dies mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung. Die Geschäftsstelle oder die Arbeitsgruppen berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht hat immer eine inhaltliche und eine finanzielle Komponente. Zusammen mit der Kontrolle bildet er die Grundlage für die Wahrnehmung der Verantwortung der übergeordneten Stelle. So legt z.B. der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab (Jahresbericht und Jahresrechnung). Oder die Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht erfolgt mündlich oder schriftlich.

Frage

Stimmt es, dass über den Revisionsbericht nicht abgestimmt werden soll? Ist es richtig, nach der Genehmigung des Jahresberichts über den Revisionsbericht und anschliessend über die Jahresrechnung abzustimmen?

Antwort

Der Revisionsbericht wird von einer unabhängigen Person oder Stelle verfasst. Er empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Rechnung und enthält allenfalls weitere Empfehlungen.

Über den Revisionsbericht wird nicht abgestimmt; er dient den Mitgliedern zur Meinungsfindung betreffend der Jahresrechnung. Falls die Mitglieder mit der Arbeit der Revisionstelle nicht zufrieden sind, können sie diese abwählen und jemand anders vorschlagen.

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für die sorgfältige und korrekte Geschäftsführung. Mit der Erteilung der Decharge (Entlastung) durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand aus seiner Verantwortlichkeit für das vergangene Jahr entlassen. Das gilt allerdings nur für diejenigen Geschäfte, über die er der Versammlung berichtet hat. Die Vereinsversammlung erklärt mit der Decharge den Verzicht auf das Geltendmachen allfälliger Haftungsansprüche gegenüber dem gesamten Vorstand oder gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern. Schädigt ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder fahrlässig (Verschulden und Sorgfaltspflichtverletzung), so muss es persönlich für den Schaden einstehen. Es gibt den Sonderfall Haftung für die AHV-Beiträge und Mehrwertsteuern: Hat der Verein Angestellte, so haftet er, gestützt auf Artikel 52, AHV-Gesetz, als Arbeitgeber für die Bezahlung der Beiträge. Ist er mehrwertsteuerpflichtig, haftet er für die geschuldeten Steuern. Die Vorstandsmitglieder haften auch persönlich, wenn sie sich nicht entlasten können, was im konkreten Fall schwierig ist.

Frage

Kann ein neuer Vorstand gewählt werden, solange der alte Vorstand noch nicht entlastet ist?

Antwort

Nach Genehmigung der Jahresrechnung erteilt die Vereinsversammlung dem amtierenden Vorstand Entlastung (Décharge). Diese bedeutet, dass ab dann nicht mehr der entlastete Vorstand für allfällige Schulden haftet, sondern der Verein gemäss den Statutenbestimmungen. Ein Entlastungsbeschluss ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, im Rahmen der Aufsichtspflicht der Vereinsversammlung nach Art. 65 Abs. 2 ZGB aber allgemein üblich und auch in den meisten Vereinsstatuten vorgesehen.

  1. Enthalten die Vereinsstatuten keine anders lautenden Bestimmungen, ist die Neuwahl des Vorstandes auch ohne Entlastung der zurückgetretenen Vorgänger möglich. Der frühere Vorstand ist nicht mehr im Amt. Allfällige Schadenersatzforderungen können indessen auf zivilrechtlichem Weg auch gegenüber einem zurückgetretenen Vorstand geltend gemacht werden.
  2. Im Interesse einer vernünftigen Fortsetzung der Vereinstätigkeit empfiehlt es sich, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber den zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern rasch und fristgerecht geltend zu machen, damit die Haftungsfrage geklärt ist.

Um sich vor unerwünschten Schadenersatzleistungen zu schützen, ist je nach Risiko und Tätigkeitsgebiet des Vereins der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu empfehlen. Es gibt Versicherungen, die für Vereine spezielle Konditionen anbieten.

Frage

Wir sind ein kleiner Sportverein mit limitiertem Budget. Müssen wir für unsere Trainerinnen und Trainer eine Unfallversicherung abschliessen?

Antwort

Ab 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz: Für Sportlerinnen oder Trainer müssen Vereine zukünftig keine Unfallversicherung mehr abschliessen, wenn ihr jährliches Einkommen unter zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente liegt. Das entspricht 2024 einem Bruttolohn von 9800 Franken. Ein allfälliger Unfall wird dann von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt. 

Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald der Betrag von 9800 Franken von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden. Für alle anderen Arbeitnehmenden (Servicepersonal, Reinigungsfachkräfte etc.) ändert sich nichts. Sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die UVG. Das heisst, diese Arbeitnehmenden sind gegen Unfälle zu versichern, wenn sie jährlich mehr als 2300 Franken verdienen. 

Es ist wichtig, zu klären, welche Versicherungen für welche Vereine abzuschliessen sind: Haftpflicht-, Sach-, Veranstaltungs-, Unfall- und Sozialversicherungen. Falls Dritte durch den Verein zu Schaden kommen könnten, empfiehlt sich dringend eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherung wehrt auch unberechtigte Forderungen an einen Verein ab.

Frage

Wer ist Königin, wer König im Verein?

Antwort

Im Verein gibt es weder König noch Königin. Für die Geschäfte des Vereins ist der Vorstand als Gesamtgremium verantwortlich. Er hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und ihn gegen aussen zu vertreten. So steht es im Gesetz.

Sofern die Statuten keine genaueren Vorgaben machen, kann der Vorstand sich selber und seine Aufgabenverteilung so organisieren, wie er es gut findet. Er kann zum Beispiel ein Ressortsystem einführen. Immer gilt aber, dass der Vorstand ein Kollegial-Gremium ist, das solidarisch für den Verein haftet. Die Mitsprache aller Vorstandsmitglieder muss gewährleistet werden, die Präsidentin oder der Präsident können nicht befehlen.

Wer in seiner Eigenschaft als Organ handelt, z. B. als Vorstandsmitglied, verpflichtet durch seine Handlungen den Verein. Der Verein muss für die Rechtsgeschäfte, die seine Organe eingehen und für ihr sonstiges Verhalten einstehen, Verantwortung tragen oder eben haften. Er haftet auch für das schädigende schuldhafte Verhalten seiner Organe gegenüber der geschädigten Person. Das Organmitglied, das einen Schaden verursacht, ist für sein schuldhaftes Verhalten allerdings auch persönlich haftbar.

Schadenersatz ist zu leisten, wenn durch ein schuldhaftes, widerrechtliches Verhalten jemandem ein Schaden zugefügt wurde.

Die Unterschlagung ist ein unrechtmässiges Verhalten und steht unter Strafe. Eine Unterschlagung begeht, wer eine Sache oder einen Vermögenswert findet und für sich behält, ohne dazu berechtigt zu sein. Etwas anderes ist die Veruntreuung, die ebenfalls strafbar ist: Wer sich einen ihm anvertrauten Vermögenswert aneignet, begeht eine Veruntreuung. Darunter fällt der unerlaubte Griff in die Kasse.

Wird ein Schriftstück, das einen rechtlich bedeutenden Inhalt hat, abgeändert oder falsch formuliert, kann dies eine strafbare Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung sein. Die nachträgliche Abänderung eines Protokolls ohne Zustimmung der Beteiligten kann diesen Charakter haben.

Verantwortlichkeit bedeutet, die Verantwortung zu tragen und einzustehen für das, was man tut oder nicht tut, sowie für die Art und Weise, wie man es tut. Die Verantwortlichkeit für bestimmte Aufgaben kann jemandem in einem bestimmten Rahmen übertragen werden.

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für die sorgfältige und korrekte Geschäftsführung. Mit der Erteilung der Decharge (Entlastung) durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand aus seiner Verantwortlichkeit für das vergangene Jahr entlassen. Das gilt allerdings nur für diejenigen Geschäfte, über die er der Versammlung berichtet hat. Die Vereinsversammlung erklärt mit der Decharge den Verzicht auf das Geltendmachen allfälliger Haftungsansprüche gegenüber dem gesamten Vorstand oder gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern. Schädigt ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder fahrlässig (Verschulden und Sorgfaltspflichtverletzung), so muss es persönlich für den Schaden einstehen. Es gibt den Sonderfall Haftung für die AHV-Beiträge und Mehrwertsteuern: Hat der Verein Angestellte, so haftet er, gestützt auf Artikel 52, AHV-Gesetz, als Arbeitgeber für die Bezahlung der Beiträge. Ist er mehrwertsteuerpflichtig, haftet er für die geschuldeten Steuern. Die Vorstandsmitglieder haften auch persönlich, wenn sie sich nicht entlasten können, was im konkreten Fall schwierig ist.

Der Begriff Haftung wird im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wie auch mit der Schadenersatzpflicht bei schädigendem Verhalten verwendet. Der Verein haftet für die Rechtsgeschäfte seiner Organe, aber auch für deren sonstiges schädigendes Verhalten, sofern es schuldhaft und widerrechtlich ist und zu einem materiellen, geldwerten Schaden oder zu immaterieller Unbill führt. Der Verein ist dafür verantwortlich und muss für die finanziellen Folgen einstehen. Der Verein haftet ausschliessich mit seinem Vermögen, sofern in den Statuten nichts anderes geregelt ist. Etwas anderes ist die Haftung der Organe gegenüber dem Verein. Sie entsteht aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Person in Organstellung, also z. B. zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein.

Schadenersatz ist zu leisten, wenn durch ein schuldhaftes, widerrechtliches Verhalten jemandem ein Schaden zugefügt wurde.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für den Verein und muss die Geschäfte sorgfältig und im Interesse des Vereins führen. Verletzt er seine Sorgfaltspflicht schuldhaft (absichtlich oder grobfahrlässig) und entsteht dem Verein oder Dritten daraus ein Schaden, so kann er (wie auch der Verein selbst) schadenersatzpflichtig werden. Gleiches gilt für ein einzelnes Vorstandsmitglied.

Die Unterschlagung ist ein unrechtmässiges Verhalten und steht unter Strafe. Eine Unterschlagung begeht, wer eine Sache oder einen Vermögenswert findet und für sich behält, ohne dazu berechtigt zu sein. Etwas anderes ist die Veruntreuung, die ebenfalls strafbar ist: Wer sich einen ihm anvertrauten Vermögenswert aneignet, begeht eine Veruntreuung. Darunter fällt der unerlaubte Griff in die Kasse.

Wird ein Schriftstück, das einen rechtlich bedeutenden Inhalt hat, abgeändert oder falsch formuliert, kann dies eine strafbare Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung sein. Die nachträgliche Abänderung eines Protokolls ohne Zustimmung der Beteiligten kann diesen Charakter haben.

Verantwortlichkeit bedeutet, die Verantwortung zu tragen und einzustehen für das, was man tut oder nicht tut, sowie für die Art und Weise, wie man es tut. Die Verantwortlichkeit für bestimmte Aufgaben kann jemandem in einem bestimmten Rahmen übertragen werden.

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für die sorgfältige und korrekte Geschäftsführung. Mit der Erteilung der Decharge (Entlastung) durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand aus seiner Verantwortlichkeit für das vergangene Jahr entlassen. Das gilt allerdings nur für diejenigen Geschäfte, über die er der Versammlung berichtet hat. Die Vereinsversammlung erklärt mit der Decharge den Verzicht auf das Geltendmachen allfälliger Haftungsansprüche gegenüber dem gesamten Vorstand oder gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern. Schädigt ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder fahrlässig (Verschulden und Sorgfaltspflichtverletzung), so muss es persönlich für den Schaden einstehen. Es gibt den Sonderfall Haftung für die AHV-Beiträge und Mehrwertsteuern: Hat der Verein Angestellte, so haftet er, gestützt auf Artikel 52, AHV-Gesetz, als Arbeitgeber für die Bezahlung der Beiträge. Ist er mehrwertsteuerpflichtig, haftet er für die geschuldeten Steuern. Die Vorstandsmitglieder haften auch persönlich, wenn sie sich nicht entlasten können, was im konkreten Fall schwierig ist.

Der Begriff Haftung wird im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wie auch mit der Schadenersatzpflicht bei schädigendem Verhalten verwendet. Der Verein haftet für die Rechtsgeschäfte seiner Organe, aber auch für deren sonstiges schädigendes Verhalten, sofern es schuldhaft und widerrechtlich ist und zu einem materiellen, geldwerten Schaden oder zu immaterieller Unbill führt. Der Verein ist dafür verantwortlich und muss für die finanziellen Folgen einstehen. Der Verein haftet ausschliessich mit seinem Vermögen, sofern in den Statuten nichts anderes geregelt ist. Etwas anderes ist die Haftung der Organe gegenüber dem Verein. Sie entsteht aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Person in Organstellung, also z. B. zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein.

Als Hilfspersonen im Sinne des Gesetzes (Artikel 55 OR) werden Personen bezeichnet, die für den Verein Tätigkeiten ausführen und ihn z. B. bei Vereinsanlässen unterstützen. Hilfspersonen sind weder als Organ für den Verein tätig (Vorstand, Revisionsstelle, Kommissionen) noch sind sie Angestellte des Vereins. In einem Schadenfall haftet der Verein dann nicht für ihre Verfehlungen, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl, Anleitung und Kontrolle einer Hilfsperson die nötige Sorgfalt walten liess.

Wer in seiner Eigenschaft als Organ handelt, z. B. als Vorstandsmitglied, verpflichtet durch seine Handlungen den Verein. Der Verein muss für die Rechtsgeschäfte, die seine Organe eingehen und für ihr sonstiges Verhalten einstehen, Verantwortung tragen oder eben haften. Er haftet auch für das schädigende schuldhafte Verhalten seiner Organe gegenüber der geschädigten Person. Das Organmitglied, das einen Schaden verursacht, ist für sein schuldhaftes Verhalten allerdings auch persönlich haftbar.

Schadenersatz ist zu leisten, wenn durch ein schuldhaftes, widerrechtliches Verhalten jemandem ein Schaden zugefügt wurde.

Die Unterschlagung ist ein unrechtmässiges Verhalten und steht unter Strafe. Eine Unterschlagung begeht, wer eine Sache oder einen Vermögenswert findet und für sich behält, ohne dazu berechtigt zu sein. Etwas anderes ist die Veruntreuung, die ebenfalls strafbar ist: Wer sich einen ihm anvertrauten Vermögenswert aneignet, begeht eine Veruntreuung. Darunter fällt der unerlaubte Griff in die Kasse.