Fachstelle für Vereine

Stellvertretung

Mit Stellvertretung ist generell das rechtsverbindliche Handeln für einen Dritten gemeint. Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, sofern die Statuten dies zulassen. Der Vorstand kann für die Vorstandsmitglieder eine Stellvertretungsregelung erlassen. Allerdings gilt für das Stimmrecht in den Sitzungen die Regel, dass nur diejenigen stimmen können, die anwesend sind. Auch bei der Aufgabenverteilung im Vorstand ist es wichtig, an Stellvertretungen für alle Ressorts zu denken, damit der Vorstand seine Arbeit auch bei längeren Abwesenheiten einzelner Kolleginnen und Kollegen vollständig wahrnehmen kann.
Der Vorstand handelt jedoch in seiner Stellung als Organ für den Verein. Seine Handlungen sind verpflichtend für den Verein. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig, er ist berechtigt, diese zu delegieren und sie z.B. an die Geschäftsstelle zu übertragen. Die Geschäftsstelle handelt dann im Namen und anstelle des Vorstands für den Verein. Ihre Handlungen sind wie diejenigen des Vorstands für den Verein verpflichtend, d.h., sie trägt dafür die Verantwortung. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, gegen aussen für den Verein aufzutreten und für ihn Verpflichtungen einzugehen. Will der Verein dies verhindern, muss er sich im Handelsregister eintragen lassen und dort das Vertretungsrecht regeln.