Glossar
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Nichtige Beschlüsse
Beschlüsse sind nichtig, wenn sie den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften drastisch widersprechen. Wird z. B. ausserhalb der vorgesehenen Amtsperiode ein neuer Vorstand gewählt, ohne dass der bisherige zurückgetreten ist oder abgewählt wurde, ist der Wahlbeschluss nichtig. Nichtige Beschlüsse entfalten keine Wirkung, im Gegensatz zu anfechtbaren Beschlüssen. Deren Wirkung entfällt erst, wenn sie (erfolgreich) angefochten worden sind. Für die Anfechtung von Beschlüssen muss eine Frist gewahrt werden. Nichtigkeit hingegen kann jederzeit und von allen Betroffenen geltend gemacht werden. Achtung: es ist nicht immer leicht, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu unterscheiden.