Mitgliederbeitrag
Frage
In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?
Antwort
Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln.
Frage
Soll der Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag in die Traktanden der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn er gleich bleibt?
Antwort
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in der Regel von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ist der genaue Betrag in den Statuten festgelegt, kann eine Erhöhung oder Herabsetzung nur mittels einer Statutenänderung vorgenommen werden. In diesem Fall muss das Geschäft nur bei einem entsprechenden Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds in die Traktanden aufgenommen werden.
Ist die Beitragshöhe nicht in den Statuten festgelegt, gehört deren Festsetzung zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung. Es empfiehlt sich in diesem Fall, das Traktandum „Mitgliederbeitrag" jährlich aufzunehmen. Der Vorstand kann dann z.B. beantragen, die Höhe beizubehalten, die Mitglieder können jedoch Gegenanträge stellen.
Frage
Ist es einem Verein erlaubt, keine Mitgliederbeiträge zu erheben?
Antwort
Ja, ein Verein muss nicht zwingend Mitgliederbeiträge einziehen. Gemäss Art. 71 ZGB darf er sogar nur Mitgliederbeiträge verlangen, wenn dies in seinen Statuten ausdrücklich geregelt ist. Dabei können die Statuten einen Minimal- oder Maximalbetrag oder eine Bandbreite beziffern. Seitdem die Haftung der Mitglieder per Gesetz ausgeschlossen wurde, ist es nicht mehr nötig, eine Beitragsgrösse in den Statuten festzulegen.
Die Festsetzung eines fixen Beitrags in den Statuten ist nicht zu empfehlen, da es für eine Anpassung sonst jedes Mal eine Statutenänderung braucht.