Glossar
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Gehörige Ankündigung
Die Vereinsversammlung muss rechtzeitig angekündigt werden, sodass die Mitglieder Gelegenheit haben, daran teilzunehmen und sich vorzubereiten. Die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sind so klar zu bezeichnen, dass alle sich eine Vorstellung über die Tragweite des Themas machen und entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Name des betreffenden Mitglieds aufgeführt sein, hingegen ist es bei Wahlen nicht nötig, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus zu nennen. An der Versammlung können auch noch neue Personen vorgeschlagen werden.