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Austritt

Das Mitglied muss jederzeit — unter Einhaltung der statutarischen oder gesetzlichen Frist — seinen Austritt aus dem Verein erklären können. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein halbes Jahr dauern. Aus wichtigen Gründen (wenn der Verbleib im Verein unzumutbar ist) kann das Mitglied sofort austreten.
Wird der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, führt dies nicht automatisch zum Austritt oder zur Beendigung der Mitgliedschaft. Es braucht dafür eine Kündigung oder Austrittserklärung oder entsprechende statuarische Grundlagen.
Frage

Ein Vereinsmitglied, das mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet wurde, möchte aus dem Verein austreten, weil es andere Interessen hat. Meine Vorgängerin hat mir bei der Amtsübergabe mitgeteilt, ein Ehrenmitglied  könne nicht aus dem Verein austreten. Stimmt dies so?

Antwort

Der Austritt aus einem Verein ist unabhängig von der Art Mitgliedschaft immer möglich. Das Austrittsrecht ist zwingend, es gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Gemäss Art. 70 2 ZGB beträgt die Kündigungsfrist ein halbes Jahr. Diese Frist kann in den Statuten verkürzt, nicht aber verlängert werden. Gründe für den fristgemässen Austritt müssen keine angegeben werden. Sie müssen oder dürfen Ihr Ehrenmitglied also ruhig ziehen lassen.

Die Meinung Ihrer Vorgängerin rührt wahrscheinlich daher, dass man mit einer Ehrenmitgliedschaft gerne eine Anerkennung auf Lebzeiten verleihen möchte.