Fachstelle für Vereine

Antragsfrist

In den Statuten wird festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung eingereicht werden können.
Frage

In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?

Antwort

Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.

Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.

 

Frage

Nächste Woche findet unsere Mitgliederversammlung statt. Nun ist ein Antrag eines Mitglieds nach der statutarischen Frist eingetroffen. Das Mitglied stellt den Antrag, den Mitgliederbeitrag wie bisher zu belassen. Der Vorstand stellt hingegen den Antrag, den Mitgliederbeitrag zu erhöhen. Müssen wir den Antrag des Mitglieds vorlegen?

Antwort

Da das Geschäft «Mitgliederbeitrag» traktandiert ist, handelt es sich beim eingereichten Antrag um einen Antrag zu einem Traktandum. Die Einladungsfrist gilt nur für Anträge im Sinne eines Traktandierungsantrags, das heisst für ein (weiteres) Geschäft, das auf die Traktandenliste gesetzt werden soll.

Der von Ihnen genannte Antrag muss also vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. Es muss einem Mitglied auch möglich sein, an der Versammlung selber noch einen Antrag (zu einem vorgesehenen Traktandum) einzubringen. Das erst macht eine demokratische Diskussion und Meinungsfindung an der Vereinsversammlung möglich.