Amtsübergabe
Frage
Seit einigen Jahren bin ich in einem Vereinsvorstand tätig. Nun möchte ich dieses Ehrenamt abgeben. Wie ist das richtige Vorgehen? Reicht es, wenn ich dem Vorstand schriftlich mitteile, dass ich mich an der nächsten Mitgliederversammlung nicht mehr zur Wahl stelle?
Antwort
Sie haben grundsätzlich das Recht, jederzeit aus dem Vorstand auszutreten. Optimal ist es für alle Beteiligten, wenn Sie den Rücktritt möglichst früh bekannt geben. Gewählt wurden Sie von der Mitgliderversammlung, das heisst, der Rücktritt muss via Vorstand auch dieser gegenüber kommuniziert werden. Ob Sie den geplanten Rücktritt direkt an der nächsten Vorstandssitzung bekannt geben - zuhanden des Protokolls - oder ob es terminlich besser ist, ein schriftliches Rücktrittsschreiben zu verfassen, können Sie selber besser beurteilen. Eine Formvorschrift gibt es nicht. Bei einem Rücktritt ist es für Vorstand und Verein gut zu erfahren, was die Gründe dafür sind und allenfalls Tipps für die Nachfolge zu erhalten. Geschätzt wird sicher auch, wenn Sie auf Wunsch noch für die Übergabe und für die Einarbeitung der Nachfolge zur Verfügung stehen.
Für die Suche nach einer Nachfolge ist der verbleibende Vorstand zuständig. Das heisst, Sie müssen sich nicht verpflichtet fühlen, selber Ihren Ersatz zu suchen.
Frage
Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?
Antwort
Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.
Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.